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Schwerbehindertenvertr.

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Veröffentlicht am: 25.05.2021

Ankündigung der Wahl zwei neuer stellvertretender Mitglieder für das Team der Schwerbehindertenvertretung (SBV) im Juni 2021

Aufgrund der seit letztem März anhaltenden Corona-bedingten pandemischen Lage und den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes haben sich auch für das Team der SBV - vorrangig hinsichtlich der Ausübung des Amtes bei Präsenzterminen - neue Herausforderungen ergeben. Herr Stammen hat sein Amt als erste Vertrauensperson Anfang Mai niedergelegt. Den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechend bin ich, Christina Kühne, als erstes stellvertretendes Mitglied nun in die Position der ersten Vertrauensperson nachgerückt (§177 Absatz 7 SGB IX). Da Herr Klink als zweites stellvertretendes Mitglied der SBV verhindert ist, sein Amt auszuüben, verfügt das Team der SBV aktuell über keine stellvertretenden Mitglieder. Gemäß § 21 SchwbVWO ist die SBV entsprechend angehalten, die Wahlberechtigten „unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder“ einzuladen:

Die Wahl zwei neuer stellvertretender Mitglieder für die SBV wird daher im Juni 2021 stattfinden.

Gesetzliche Aufgaben der SBV (§178 und §179 SGB IX)

Die im SGB IX benannten Rechtsansprüche schwerbehinderter und gleichgestellter Mitarbeiter*innen im Arbeitsleben, sollen die wirksame Umsetzung der Gesetzesvorgaben sowie die Teilhabechancen schwerbehinderter und gleichgestellter Mitarbeiter*innen fördern und sichern. Die Vorgaben des Gesetzgebers setzen an vielen unterschiedlichen Ebenen und Schnittstellen des betrieblichen Systems an. Die SBV wird in Teil 3, Kapitel 5 SGB IX genannt und als Arbeitnehmer*innen-Interessenvertretung definiert, die die Aufgabe hat, die Eingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen in den Betrieb zu fördern (§154 SGB IX) und die Interessen schwerbehinderter sowie gleichgestellter Menschen im Betrieb zu vertreten. (Dabei hebt der Gesetzgeber jugendliche Auszubildende sowie ältere Schwerbehinderte und schwerbehinderte Frauen als besonders und vorrangig unterstützungsbedürftig hervor.) Darüber hinaus wird der SBV ergänzend die Aufgabe zugesprochen, sich für bisher arbeitslose, arbeits- oder ausbildungssuchende schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen zu engagieren. Im Gegensatz zum Personalrat ist die SBV kein Gremium, sondern besteht lediglich aus einer einzigen gewählten Vertrauensperson und einer/m oder mehreren gewählten Stellvertreter*in bzw. Stellvertretern*innen.
Die SBV agiert innerbetrieblich zwischen schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiter*innen als Interessengruppe auf der einen Seite und dem Arbeitgeber bzw. der/m Inklusionsbeauftragten als Vertreter*in des Arbeitgebers in allen Belangen schwerbehinderter und gleichgestellter Mitarbeiter*innen sowie dem Personalrat auf der anderen Seite.

Daneben arbeitet die SBV bei Bedarf z.B. eng mit dem Inklusionsamt, Rehabilitationsträgern und der Agentur für Arbeit zusammen.

Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt (§179 SGB IX). Konkrete Aufgaben, die der SBV vom Gesetzgeber zugewiesen werden, sind u.a.:

  • Wächteramt gegenüber dem Arbeitgeber und dem Personalrat (§178 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB IX)
  • Beratungsauftrag und Beistandschaft bei Anliegen und Belangen schwerbehinderter und gleichgestellter Mitarbeiter*innen sowohl für innerbetriebliche (z.B. Beschwerden, Kündigung, Wiedereingliederung), als auch außerbetriebliche Vorgänge (z.B. mit Inklusionsamt, Agentur für Arbeit)
  • Vermittlerrolle (z.B. bei Konflikten, im Falle betrieblicher Prävention und Eingliederungsmanagement)
  • Stellvertreterfunktion (z.B. bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber)
  • Prüfungsauftrag (z.B. bei Kündigungen, Beschwerden, Problemen etc.)

Damit die gesetzlichen Aufgaben der SBV verantwortlich wahrgenommen werden können, sind zeitliche Ressourcen hinsichtlich potentieller Verfügbarkeit nach Absprache z.B.  für die Begleitung von Präsenzterminen (z.B. Bewerbungsgespräche) unbedingt erforderlich. Außerdem ist die Bereitschaft zur Einarbeitung und Teilnahme an Weiterbildungen grundlegend.

Organisation der Wahl im Juni 2021

Um den Verordnungen des Landes NRW bzw. des Bundes zum Infektionsschutz bezüglich der Kontaktbeschränkungen für Versammlungen entsprechen zu können, wird die Wahl wie vorgeschrieben im vereinfachten Wahlverfahren (§§18 - 21 SchwbVWO), jedoch nicht wie üblich im Rahmen einer Wahlversammlung erfolgen, sondern als Briefwahl durchgeführt werden (§11 Absatz 2 SchwbVWO). Da es unter den aktuellen Geboten des Infektionsschutzes zur Begrenzung von Versammlungen folglich nicht möglich ist, in einer Wahlversammlung mit allen Wahlberechtigten Wahlleitung und Wahlhelfer zu wählen, wird die SBV eine Wahlleitung sowie Wahlhelfer vorschlagen und diese den Wahlberechtigten vorab – mit der Möglichkeit ggfs. fristgebundenen Korrekturwunsch geltend machen zu können - mitteilen.

Wahlvorschläge zur Wahl als stellvertretende(s) Mitglied/er der SBV können von jeder/m wahlberechtigten Mitarbeiter*in gemacht werden (§3 Absatz 2 SchwbVWO).

Wählbar als stellvertretendes Mitglied der SBV sind „alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören.“ (§177 Absatz 3 SGB IX). Es ist als Bewerber*in für das Amt nicht erforderlich, selbst über eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung zu verfügen. („Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-,

Personal-, Richter-, Staatsanwalt- oder Präsidialrat nicht angehören kann.“ (§ 177 Absatz 3 SGB IX))

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten (bzw. gleichgestellten) Menschen (§177 Absatz 2 SGB IX).

Auch Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die den Arbeitgeber nicht über ihren Status als schwerbehindert bzw. gleichgestellt in Kenntnis setzen wollen,

haben die Möglichkeit, ihr Wahlrecht für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder geltend zu machen. Erforderlich ist hierfür unbedingt das Kontaktieren der SBV per Mail (Kontaktdaten s.u.) bis spätestens zum 2. Juni 2021, da der SBV nur die Namen der offiziell beim Arbeitgeber gemeldeten Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung vorliegen. Nach fristgerechtem Kontaktieren der SBV können die Mitarbeiter*innen nachträglich in die Wählerliste eingetragen werden. Dies ist die Voraussetzung dafür, am Wahlverfahren

teilnehmen zu können. Zu beachten ist hierbei unbedingt, dass die Wahlberechtigten in der Wählerliste mit Familiennamen, Vornamen, evt. Geburtsdatum sowie Betrieb/Dienststelle eingetragen werden (§3 Absatz 1 SchwbVWO). Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Liste der Wahlberechtigten bzw. eine Kopie hiervon „nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen“ ist (§3 Absatz 2 SchwbVWO). Dies ist für die betroffenen Mitarbeiter*innen hinsichtlich des Datenschutzes unbedingt zu beachten.

Die für den Wahlgang erforderlichen Schriftsachen und Wahlunterlagen werden den Wahlberechtigten über die interne Hauspost zugestellt.

Alle Informationen mit Relevanz für die Wahl z.B. Wahlvorschläge, Fristen, Vorschläge für Wahlvorstand und Wahlhelfer etc. werden für die Dauer der Wahl ab dem 1. Juni 2021 im Schaukasten (rechts neben den Aufzügen) im 2. Obergeschosses des Rathauses veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Kontakt

Die Schwerbehindertenvertretung ist per Mail erreichbar unter:

Schwerbehindertenvertretung@langenfeld.de

Christina Kühne
Langenfeld, 25.05.2021

 
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