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Vergabe - Rechtsgrundlagen

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Der Wunsch nach Bürokratieabbau ist derzeit auf allen Verwaltungsebenen zu hören, Bund und Länder versuchen, Prozesse zu vereinfachen und damit Verfahren zu beschleunigen. So löblich das Ziel ist, so mulmig ist hin und wieder das Gefühl, bewährte Abläufe zu hinterfragen und deutlich zu verschlanken. Viele Kontrollmechanismen bieten eine Sicherheit, die die individuelle Freiheit und Verantwortung nicht zwingend bietet.

Das Land NRW hat im Bereich der Vergaben jetzt einen (für NRW großen) Vorstoß gewagt und mit Wirkung zum 01.01.2026 einen neuen § 75a in die Gemeindeordnung für NRW eingepflegt. Mit diesem werden die landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben und die bisher verpflichtende Anwendung der UVgO (für Dienstleistungen) und der VOB/A (für Bauleistungen) im Unterschwellenbereich entfällt. Es gelten hiernach nun alle Verfahrensarten vom Direktauftrag bis zur öffentlichen Ausschreibung als grundsätzlich gleichrangig möglich – welches Verfahren genutzt wird ist dabei jeweils unter den Grundsätzen von Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit und Gleichbehandlung zu entscheiden. Dies gilt nun bis zu den EU-Schwellenwerten), also für Liefer- und Dienstleistungen bis 216.000 EUR (ohne Umsatzsteuer, für besondere Dienstleistungen entsprechend bis 750.000 EUR und für Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 5.404.000 Mio. EUR (ohne Umsatzsteuer). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber – zumindest bislang – im Rahmen des gewünschten Bürokratieabbaus keine Änderung des § 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung vorgenommen hat, weshalb die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen, deren Wert 500 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt, von mindestens zwei Personen innerhalb einer öffentlichen Stelle zu treffen ist.

Die neue Freiheit wird, wie bereits oben erwähnt, insoweit wieder eingeschränkt, als dass künftig auf die "allgemeinen Vergabegrundsätze" abzustellen ist, wonach die Kommune Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz vergeben soll. Durch die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe bietet der neue Rechtsrahmen mehr Flexibilität, stärkt aber gleichzeitig auch die Eigenverantwortung.

In der täglichen Anwendung wird das Spannungsfeld, das sich aus der Eigenverantwortung einerseits und des Erfordernisses nach Transparenz und Gleichbehandlung andererseits ergibt, sicherlich herausfordernd; die nachfolgenden Ausführungen sollen dabei helfen,

  • die Transparenz/Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit zu wahren
  • ein einheitliches Verfahren innerhalb der Verwaltung zu gewährleisten
  • Fehler und eine potentielle Haftung zu vermeiden
  • die Vergaben effizient und verantwortbar durchzuführen.
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