Gefährdungsbeurteilung
Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, die Schutzmaßnahmen zu ermitteln und dies zu dokumentieren, §§ 5 und 6 ArbSchG. Zusätzlich verlangt die BetrSichV (§ 3) eine Gefährdungsbeurteilung für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Für die Beschäftigten sind nur geeignete und sichere Arbeitsmittel bereitzustellen; zumindest sind Gefährdungen so gering wie möglich zu halten, § 4 BetrSichV.
Zuständig und verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind die Inhaber von Leitungsfunktionen. Da die Beschäftigten ihre Arbeitssituation am besten kennen, sollten sie bei der Gefährdungsbeurteilung unbedingt beteiligt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist somit das Herzstück der Prävention im Arbeitsschutz. Sie hilft, systematisch alle relevanten Gefährdungen im Betrieb festzustellen und zu bewerten. Anschließend können mögliche Gefährdungen beseitigt oder falls dies nicht möglich ist, entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
Weitere Erläuterungen zum Einstieg in die Gefährdungsbeurteilungen entnehmen Sie der Präsentation aus dem August/September 2020.
Merkblatt - 7 Handlungsschritte zur GBU