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Unterweisungen

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AS-Unterweisungen

Unterweisungen sind wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und weiteren Vorschriften ergibt sich die Verpflichtung für den Arbeitgeber, dass sämtliche Beschäftigte regelmäßig in verständlicher Form und Sprache über die vorhandenen Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen bei der Arbeit zu unterweisen sind (u.a. § 12 ArbSchG, § 9 BetrSichV, § 14 GefStoffV).

Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Unternehmers, die Unterweisung durchzuführen. Er hat allerdings auch die Möglichkeit, die Unterweisungsverpflichtung auf Führungskräfte, in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte zu übertragen. Der Unternehmer behält in jedem Fall die Gesamtverantwortung, egal wer die Unterweisung durchführt.

Die Unterweisung ist keine zusätzliche, von den Kernaufgaben losgelöste Führungsaufgabe. Vielmehr sollte sie in die Arbeitsplanung und -organisation sowie in bestehende Arbeitsabläufe und Strukturen integriert werden. Auch können Mitarbeitergespräche, Teambesprechungen zum Anlass genommen werden, mit den Beschäftigten die notwendigen Schutzmaßnahmen zu besprechen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt stehen beratend zur Verfügung.

Das Ziel von Unterweisungen ist, arbeitssicherheits- und gesundheitsgerechte Zustände und Verhaltensweisen für Beschäftigte und Führungskräfte zu erreichen bzw. zu erhalten. Neben allgemeinen Arbeitsschutzthemen, wie Verkehrssicherheit, Erste Hilfe, Brandschutz kann es betriebsbedingt weitere Unterweisungsthemen u.a. zu Gefahrstoffen, Biologischen Arbeitsstoffen geben.

Wichtig ist, dass die Unterweisung in einem Unterweisungsprotokoll mit Angabe des Datums, Anlasses und Inhaltes (Themen/Unterthemen), schriftlich festgehalten, von den Teilnehmern per Unterschrift quittiert und mindestens zwei Jahre aufgehoben wird. Bei Unfällen oder Berufskrankheiten verbessert der Nachweis durchgeführter Unterweisungen die Rechtssicherheit für den Unternehmer.

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