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Mutterschutz

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Schwangere Frau  
Der gesetzliche Mutterschutz 

Der gesetzliche Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. Ziel ist es, Mütter während der Schwangerschaft, nach der Entbindung sowie in der Stillzeit zu schützen. Durch das Gesetz sollen Frauen ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeiten in dieser Zeit ohne Gefährdungen für ihre Gesundheit fortsetzen können. Auch wird dadurch möglichen Benachteiligungen entgegengewirkt (§1 MuSchG Absatz 1). Unter den Geltungsbereich fallen alle (werdenden) Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dazu zählen u. a. auch Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige, weibliche Auszubildende und m. E. sogar Schülerinnen und Studentinnen (Absatz 2).

Die bisherige Verordnung zum Mutterschutz am Arbeitsplatz (MuSchArbV) wurde nun in das Mutterschutzgesetz integriert. Neben materiellen Änderungen (bspw. Mutterschaftsleistungen) gibt es neue Regelungen u. a. zu Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverboten (bspw. Nacht-, Sonntags- oder Mehrarbeit).

Auch die bisher in der MuSchArbV geregelten Arbeitgeberpflichten sind künftig im Mutterschutzgesetz zu finden. Ziel ist es, den Gesundheitsschutz für Schwangere zu gewährleisten. Zudem ist festgeschrieben, dass Arbeitgeber sämtliche Maßnahmen zu treffen haben, um schwangeren Frauen die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Dabei müssen Gefährdungen für ihre Gesundheit und die ihres (ungeborenen) Kindes ausgeschlossen werden.

Der Arbeitgeber ist zunächst dazu verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) über gemeldete Schwangerschaften zu informieren. Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 01.01.2018 für jeden Arbeitsplatz verpflichtend.

Unabhängig davon, ob ein Mann oder eine Frau an einem Arbeitsplatz tätig ist, muss mit der Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG (Teil 1) geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Der Arbeitgeber hat nun für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine anlassunabhängige, auch mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung zu erstellen Dies gilt für jeden Arbeitsplatz, egal ob er jemals von einer Frau besetzt war oder besetzt werden soll. Einer der Gründe ist, dass Arbeitsplätze grundsätzlich geschlechtsneutral zu vergeben sind und es somit immer möglich ist, dass eine Frau die konkreten Tätigkeiten durchführt

Für die mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung sollten dieselben Schritte beachtet werden wie bei der  grundlegenden Gefährdungsbeurteilung. Gleichartige Arbeitsplätze und Tätigkeiten bedürfen lediglich der Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermitteln von Gefährdungen
  3. Beurteilen von Gefährdungen
  4. Festlegen von Maßnahmen
  5. Durchführen der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

So kann sich der Betrieb rechtzeitig auf mögliche Veränderungen vorbereiten und Frauen können sich schon vor einer Schwangerschaft über Risiken und Schutzmaßnahmen informieren. Anschließend müssen die Beschäftigung bzw. der  Arbeitsplatz für werdende und stillende Mütter so eingerichtet werden, dass keine unverantwortbaren Gefährdungen für die physische und psychische Gesundheit bestehen. Dementsprechend muss in der notwendigen anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz der besondere Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes fokussiert werden. Dazu gehören auch mögliche Risiken durch Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Maschinen, Werkzeuge oder Geräte am Arbeitsplatz. Ziel ist es, dass (werdende) Mütter die Möglichkeit bekommen, ihre Beschäftigung weiter ausüben zu können. Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen sollen vermieden werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Zweifelsfall Unterstützung bieten, sowohl für die Arbeitgeber als auch für die schwangeren Frauen.

Bei bekannt gewordener Schwangerschaft erfolgt die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung (Teil 2).

Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung legt die weiteren Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz für die werdende oder stillende Mutter fest. Der Arbeitsplatz muss so eingerichtet werden, dass keine Gefährdungen für die Gesundheit bestehen.

Wird eine „unverantwortbare“ Gefährdung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 9, 11, 12 MuSchG festgestellt, sieht § 13 MuSchG eine eigene Rangfolge von Schutzmaßnahmen vor, die der Arbeitgeber einleiten muss:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
2. Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz
3. Erst dann ggf. Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber muss nun, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung am bestehenden Arbeitsplatz zu ermöglichen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.  Sollte der jeweilige Aufwand unverhältnismäßig sein und/oder der Mutterschutz nicht gewährleistet werden können, muss die schwangere Frau an einem für sie geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz eingesetzt werden. Sind auch hier keine adäquaten Lösungen zu finden, greift erst das betriebliche Beschäftigungsverbot.

Dokumentationsvorlagen Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz :

  • Gefährdungsbeurteilung Teil 1
  • Gefährdungsbeurteilung Teil 2
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